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Habe ich Anspruch auf Prämienverbilligung?


Prämienverbilligung bei der Krankenversicherung – was man dazu wissen muss.


Über Jahre hinweg sind die Krankenkassenprämien aufgrund stark steigender Gesundheitsausgaben kontinuierlich gestiegen. Auch wenn die Prämien in diesem Jahr erstmals wieder leicht sinken, ist die finanzielle Belastung für viele Haushalte nach wie vor sehr hoch. Für solche Fälle ist eine Prämienverbilligung vorgesehen. Doch was genau ist eine Prämienverbilligung, wer hat Anspruch darauf und was gilt es zu beachten ?


Die individuelle Prämien­verbilligung ist ein finanzieller Beitrag an die Prämie für die obligatorische Kranken­versicherung. Einheitsprämien der Krankenkassen werden mit ihr so sozial abgefedert. Damit werden Personen und Haushalte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen finanziell entlastet. Mit den, in den vergangenen Jahren stark steigenden Grundversicherungsprämien konnten die Prämienverbilligungen in den vergangenen Jahren jedoch nicht mithalten. Massgebende Faktoren für die Anspruchsberechtigung sind die Faktoren Einkommen, Vermögen, Zivilstand und Anzahl der Kinder. Wer Prämien­verbilligung erhält, ist zudem kantonal geregelt – und in manchen Kantonen wurden die Hürden für eine individuelle Prämienverbilligung jüngst sogar erhöht. Auch die Höhe der Prämienverbilligung variiert je nach Wohnort, steuerbarem Gesamteinkommen und Alter des Versicherungsnehmers.


Folgende Voraussetzungen mussten Personen mit Wohnsitz in Zürich beispielsweise im Jahr 2020 für den Erhalt einer Prämienverbilligung erfüllen:


  • Ehepaare bzw. eingetragene Partner ohne Kinder: steuerbares Gesamteinkommen von maximal 49'200.00 Schweizer Franken.

  • Ehepaare bzw. eingetragene Partner mit Kindern: steuerbares Gesamteinkommen von maximal 49'200 Schweizer Franken. Bei einem Haushaltseinkommen zwischen 49'300 und 62'900 Franken wurde eine Prämienverbilligung für die minderjährigen Kinder gewährt.

  • Alleinerziehende: steuerbares Gesamteinkommen von maximal 41'600 Franken. Bei einem Einkommen zwischen 41'700 und 62'900 Franken bestand Anspruch auf Prämienverbilligung für die minderjährigen Kinder.

  • Einzelpersonen: steuerbares Gesamteinkommen von maximal 36'300 Schweizer Franken. Das steuerbare Gesamtvermögen durfte jeweils 300'000 Franken nicht übersteigen, bei Einzelpersonen waren 150'000 Franken gestattet.


Wie kommt man nun zu einer Prämienverbilligung? Das Antragsformular erhält man über die zuständige SVA (Sozialversicherungsanstalt) des Wohnkantons. Jugendliche ab 18 Jahre erhalten ein eigenes Antragsformular, selbst wenn sie in einem Haushalt mit den Eltern leben. Junge Erwachsene in Erstausbildung haben noch eine Schulbestätigung oder einen Ausbildungsnachweis beizulegen. Innerhalb einer vorgegebenen Frist muss der Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben wieder an die SVA zurückgesendet werden. Im Falle einer Zustimmung überweist die zuständige SVA die Prämienverbilligung direkt an die Krankenversicherung des Antragstellers.


Die Krankenkasse zieht die überwiesene Summe dann von den laufenden Prämienrechnungen ab. Im Falle eines Krankenkassenwechsels informiert der alte Versicherer die SVA über den Wechsel und teilt die neue Krankenversicherung mit. Wichtig: Die Prämienverbilligung gilt nur für die Grundversicherung, nicht für Zusatzversicherungen. Doch auch ohne eine Prämienverbilligung lässt sich die finanzielle Belastung durch eine Optimierung der Krankenkassenprämie reduzieren. So kann übers Jahr gerechnet ein Krankenkassenwechsel Einsparungen in Höhe von mehreren Tausend Franken bringen.


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