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Wer haftet bei Lernfahrten?

Aktualisiert: 30. Juli 2021




Noch immer steht das Auto für Mobilität und damit Unabhängigkeit. Entsprechend gross ist das Bedürfnis bei vielen Menschen, möglichst schnell den Führerausweis zu erlangen. Doch auf den Weg dorthin gilt es einiges zu beachten – insbesondere auch hinsichtlich Haftungsfragen bei möglichen Unfällen.


Die Theorieprüfung ist geschafft – jetzt geht’s an die Lernfahrstunden, um sich auf die praktische Prüfung vorzubereiten. Doch wer trägt die Verantwortung und wer haftet, wenn gerade in dieser Phase etwas passiert?


Begleitpersonen bei Lernfahrten dürfen Kollegen und Familienmitglieder sein, welche mindestens 23 Jahre alt sind und seit mindestens drei Jahren den definitiven Fahrausweis, in der betreffenden Fahrzeugkategorie, besitzen. Wichtig zu wissen ist, dass die Begleitperson die Verantwortung für die Einhaltung der Verkehrsregeln während der Lernfahrt trägt. Zudem muss sie dafür sorgen, dass die Lernfahrt gefahrenlos durchgeführt werden kann. Wenn während der Fahrt was passiert, haftet die Begleitperson, wenn sie ihre Pflichten nicht erfüllt. Hätte aber ein Vorfall aufgrund der Fahrtauglichkeit des Lernenden, vermieden werden können, so haftet der Lernende.


Folgende Beispiele illustrieren die Rechtslage:


Beispiel: Eine Lernfahrt mit den Eltern.

Manuel fährt mit seinem Vater durch ein kleines Dorf. Er missachtet eine Vorfahrt und streift dabei ein Fahrzeug. Der Schaden am fremden Auto übernimmt die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung seines Vaters. Der Schaden am eigenen Auto wird durch die Kaskoversicherung (sofern vorhanden) gedeckt. Dabei fallen jedoch Selbstbehalt und Bonusverlust an.


Beispiel: Eine Lernfahrt mit einem Freund.

Manuel fährt mit einem Freund zum Shoppen. Beim Rückwärtsparkieren touchiert er ein parkendes Fahrzeug. Auch hier übernimmt die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Freundes den Schaden am parkierenden Auto. Für den Schaden am Auto des Freundes hingegen haftet Manuel. Hat er eine Privathaftpflichtversicherung mit der Ergänzung „gelegentliches Lenken fremder Motorfahrzeuge“ – deckt diese den Schaden. Dabei gilt es in den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ zwingend zu prüfen, wie oft ein fremdes Fahrzeug in einem Jahr benutzen werden darf. Wird es öfters benützt als erlaubt, erfolgt keine Deckung. Dabei würde es auch keinen Unterschied machen ob Manuel eine Privathaftpflichtversicherung hätte oder nicht, da der Schaden über die Kaskoversicherung des Freundes abgewickelt werden würde. Der dadurch anfallende Selbstbehalt und Bonusverlust ginge in jedem Fall zu Lasten von Manuel.


Prüfen Sie also in jedem Fall vor der ersten Lernfahrt die Versicherungslage und vermeiden Sie somit böse Überraschungen.


Und nun, tuut tuut eine gute Fahrt.


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