top of page
info519295

Wer haftet bei von Kindern und Jugendlichen verursachten Schäden?


Wer kommt für Schäden auf, die von Kindern, Jugendlichen oder Minderjährigen verursacht werden? Dass diese Frage nicht so einfach zu beantworten ist, zeigen die folgenden Fälle.

«Marco schaut sich ein Video an, bis sein Kind ihm das Handy aus der Hand schlägt – wer haftet, wer zahlt?»


Ein altes Sprichwort sagt: «Scherben bringen Glück.» Doch als Marco sein Handydisplay in 1000 Stücken sieht, verspürt er alles andere als Glücksgefühle.


Wenn Kinder spielen, toben, turnen oder einfach unbedarft nach einem Teller oder Glas greifen, können Gegenstände kaputt gehen oder Personen verletzt werden.

Doch wer verhaftet und bezahlt, wenn Kinder einen Schaden verursachen?

Grundsätzlich gilt: Ein Kind haftet erst, wenn es urteilsfähig ist – ausser das Kind ist vermögend und es wäre somit unfair, dass der Geschädigte den ganzen Schaden selbst tragen müsste. Ein Kind ist urteilsfähig, wenn es erkennt, welche Folgen sein Handeln hat und sich entsprechend verhalten kann. Die Gerichte gehen davon aus, dass ein Kind ab dem neunten Lebensjahr für einfache Entscheidungen urteilsfähig ist. Wie so oft, wird aber auch hierbei der Einzelfall begutachtet. Ist die Urteilsfähigkeit gegeben, wird die Höhe des Verschuldens geprüft. Je höher das Verschulden, desto höher der Anteil an der Vergütung des entstandenen Schadens. Hier kann eine Haftpflichtversicherung hilfreich sein – aber sie schützt nicht alles Passieren Schäden unbeabsichtigt (fahrlässig), übernehmen die Haftpflichtversicherungen oftmals die Schäden, auch wenn das Kind urteilsfähig ist.


Ein Beispiel:

Wenn ein 11- und 13-jähriger gemeinsam Fussball spielen und dabei den Ball aus Versehen in die Autoscheibe kicken, sind sie beide zwar urteilsfähig, ihr Verschulden wird aber eher als gering eingestuft.

Wenn Kinder grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln, haften sie. Wie oben erwähnt, richtet sich die Höhe der Haftung nach dem Ausmass des Verschuldens, was in einer Begleichung des vollen Schadens resultieren kann. Jedoch werden Kinder/Jugendliche bis zum 14. Lebensjahr in der Gerichtspraxis nicht für den vollen Schadenersatz belangt.


Ein Beispiel:

Der 15-jährige Max möchte seiner Freundin Frida zeigen, wie sehr er sie liebt und sprayt ein Riesen-Graffiti an die Hauswand des Hauses seiner Freundin, mit der Aufschrift: „Ich liebe Dich“.


Hier wird sich die Haftpflichtversicherung wohl weigern, den Schaden zu übernehmen und Max muss alles selbst zahlen. Das gilt auch bei Jugendlichen, welche sie Sachgegenstände wissentlich beschädigen oder gegenüber Personen gewalttätig werden.

Wenn ein Jugendlicher nicht über genügend Geld verfügt, lehnen häufig die Eltern das Geld aus. Doch rein rechtlich, haften die Eltern nicht. Der Geschädigte kann den Jugendlichen betreiben, erhält einen Verlustschein und kann damit den Jugendlichen wieder belangen, wenn dieser später genug verdient oder sonst zu Geld kommt.

Wenn Jugendliche absichtlich Sachschäden verursachen oder gar Leute verprügeln, können die dadurch entstandenen Arzt- und Heilungskosten unter Umständen sehr hoch sein (sogar in die Millionen gehen), was Jugendliche ein Leben lang belasten kann.

Solange die Kinder nicht urteilsfähig sind, haften die Eltern. Dies tun sie jedoch nur, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wird.

Hier urteilen Gerichte nach dem Grundsatz, dass die Aufsichtspflicht der Eltern mit zunehmendem Kindsalter geringer wird.


Ein Beispiel:

Die 7-jährige Petra rennt durch die Migros und klettert auf ein Regal, um sich eine Tafel ihrer Lieblingsschokolade zu schnappen. Das Regal fällt um und der Grossteil der Waren ist kaputt. Hier haftet das Kind nicht, da es noch nicht urteilsfähig ist.

Die Eltern könnten haftbar gemacht werden, nämlich dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.


Kommen wir zurück zu Marco.

Den Schaden an seinem Handy, welches durch sein eigenes Kind verursacht wurde, wird leider durch keine Versicherung gedeckt, da die Haftpflichtversicherung nur Schäden gegenüber Dritten deckt, jedoch keine Eigenschäden.

Hier könnte jedoch eine Hausrat-Kaskoversicherung hilfreich sein, um sich vor Schäden am Smartphone oder Tablet

zu schützen. Oftmals zahlt man hier nur einen Selbstbehalt und den Rest übernimmt die Versicherung.


PS: Marco, auch eine Kaskoversicherung wird den Schaden nicht zahlen, wenn Sie weiss, dass dein Kind den Schaden verursacht hat.


In diesem Sinne

Scherben bringen Glück…




35 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comments


bottom of page